Wissenschaftliche Meinungsfreiheit

(Leicht überarbeiteter Auszug aus einem Vortrag, der am 2. Dezember 2011 im Rahmen der „dies academicus“ an der Leipziger Universität gehalten wurde)

Gedanken- und Meinungsfreiheit – eine Differenzierung

Ein unbekannter Autor hat uns folgende Zeilen über die Gedankenfreiheit hinterlassen:

„Ich denk’ was ich will und was mich beglücket,
doch alles in der Still’ und wie es sich schicket.
Mein Wunsch, mein Begehren kann niemand verwehren,
es bleibet dabei: Die Gedanken sind frei!“

Den Autoren von Wikipedia zufolge findet sich das Kernmotiv dazu schon im 13. Jahrhundert bei Freidank (Bescheidenheit 1229), wurde aber erst als Flugblatttext von 1780 und den nachfolgenden Bearbeitungen u.a. von Hoffmann von Fallersleben ein volkstümlicher Renner. Wir können daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass es Gedankenfreiheit auch unter drückensten Verhältnissen gegeben hat. Dazu ein Zitat:

„Und sperrt man mich ein in finstere Kerker,
das alles, das sind, vergebliche Werke…“

Die Gedanken entziehen sich dem rohen Zugriff von Mauern, Ketten und Schranken. Anders steht es um die Meinungsfreiheit, die historisch eng mit der Glaubensfreiheit gekoppelt ist. Im Unterschied zur Gedankenfreiheit impliziert Meinungsfreiheit eine gewisse, anderen Menschen zugängliche Äußerung der Gedanken, angefangen von einem missbilligenden Stirnrunzeln, über gewisse Zeichen – man denke etwa an Gesten in Michael Jacksons „Black and White“ – bis hin zum gesprochen und geschriebenen Wort, das über die verschiedenen Medien verbreitet wird.

Meinungsfreiheit ist somit – im Unterschied zur Gedankenfreiheit – stark abhängig vom gesellschaftlichen Umfeld, von der Rechtsordnung, in der wir leben, und von ihrer Realisierung im Alltag, aber auch von moralischen Vorstellungen, die die Meinungsfreiheit beschränken können, wie der Spruch „wir sitzen doch alle im selben Boot“ die Funktion hat, bootsinterne Kritik zu unterbinden. Meinungsfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit der Äußerung der Gedanken, die zum Beispiel in einem menschenleeren Hörsaal durchaus gegeben wäre, sondern auch die Freiheit, diese Äußerungen vor anderen Menschen zu tun, die sie eventuell hören wollen. Meinungsfreiheit umfasst somit auch die Freiheit, anderen Menschen die Meinung zu sagen und die Meinung anderer kennen zu lernen

Meinungsfreiheit und wissenschaftliche Meinungsfreiheit im Grundgesetz

Die Meinungsfreiheit gehört zu den höchsten Werten, die das Grundgesetz schützt. Es handelt sich um ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht. In Artikel 5 heißt es:

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten… Eine Zensur findet nicht statt.“

Im Unterschied zu den Vereinigten Staaten, in denen man – mit Kriegswaffen ausgerüstet – ungestraft zum Sturz der Regierung aufrufen darf (solange man es nicht wirklich tut), ist die Meinungsfreiheit in Deutschland beschränkt, und zwar „in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ (Artikel 5, Absatz 2)

Präziser sind diese Schranken der Meinungsfreiheit in Bezug auf Kunst und Wissenschaft formuliert. Im Absatz 3 des Grundgesetzes heißt es: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Jede Verfassung muss dafür Sorge tragen, dass die Freiheit, die sie gewährt, nicht missbraucht wird, um eben diese Freiheit aufzuheben.

Wissenschaftsfreiheit, Kritik und Erkenntnisfortschritt

Während die Meinungsfreiheit des Bürgers ein grundlegendes Menschenrecht ist, gehört die Meinungsfreiheit des Wissenschaftlers zu den Existenzbedingungen der Wissenschaft, also eines sozialen Subsystems, das eine spezifische menschliche Tätigkeit, das wissenschaftliche Erkennen, hervorbringt, aber auch umgekehrt, durch diese Tätigkeit hervorgebracht wird. Um hier den Wissenschaftsbegriff kurz zu erläutern, den ich vom kritischen Realismus  (R. Bhaskar u.a.) geborgt habe, möchte ich drei Dimensionen der Wissenschaft unterscheiden:

Der Wissenschaftsbegriff

(i) Die intransitive oder gegenständliche Dimension: Menschen beschäftigen sich in der Wissenschaft mit real oder ideal existierenden Gegenständen – mit schwarzen Löchern, Atomen, Hierarchien, Märkten, Zahlen u.v.a.m. – und zwar primär nicht mit dem Ziel, diese Dinge zu verändern, sondern sie zu erkennen, d.h. die Dinge und Prozesse zu identifizieren, ihre Eigenschaften und Verhaltensweisen kennen zu lernen und – wenn möglich – Strukturen und kausale Mechanismen aufzudecken. Wie jede menschliche Tätigkeit ist auch das Erkennen durch (mehr oder weniger bewusste) Regeln und Werte geprägt, wie zum Beispiel Praxisrelevanz, Verständlichkeit, Konsistenz der Schlüsse usw. Die wichtigste Norm ist jedoch die der Wahrheit: Das Ziel jeglichen Erkennens besteht darin, das menschliche Denken so zu verändern, dass es mit der Realität möglichst gut übereinstimmt, um in den jeweils technisch, sozial und hsitorisch gegebenen Grenzen behaupten zu können, dass wir alles getan haben, um ein zutreffendes, ein wahres Bild von unseren Gegenständen zu produzieren. „Wahrheit“ ist und bleibt der grundlegende Wert des Erkennens, so groß die Schwierigkeiten auch sein mögen, die manche Erkenntnistheoretiker mit diesem Begriff haben.

Klarerweise existiert zwischen dem Erkennen in der Wissenschaft und dem Alltagserkennen keine chinesische Mauer: Im ersteren wird (hoffentlich) nur etwas gründlicher, konsequenter und genauer das getan, was jeder von uns im täglichen Leben tut, nämlich Irrtümer durch ein Denken zu ersetzen, das die Dinge richtiger widerspiegelt.

(ii) Das erkennende Denken realisiert sich in der Zeit, es verändert dabei weniger seine Gegenstände als die Begriffe, Methoden, Theorien und Daten, die es benutzt, um die Realität zu erkennen. Das nennen wir die transitive Dimension der Wissenschaft, in der immer wieder neue Symbolkomplexe, d.h. Vorträge, Artikel, Bücher oder Webseiten produziert werden, die die Gegenstände der intransitiven Dimension darstellen. Hier kommt offenbar die Geschichte ins Spiel, die Tatsache, dass auch die nach Wahrheit strebende Erkenntnis eine Historie hat.

(iii) Schon vor Thomas S. Kuhn wussten einige Philosophen, dass die Wissenschaft auch eine soziale Dimension besitzt, die nicht nur in der Tatsache besteht, dass es Menschen sind, die Wissenschaft betreiben, sondern auf einer tiefgehenden Einbettung des Subsystems Wissenschaft in das jeweilige gesellschaftliche System beruht: Das allein an Wahrheit orientierte Denken und die vielfältigen Erkenntnismittel sind den Wissenschaftlern von der Gesellschaft gegeben – angefangen bei der Sprache, in der Theorien formuliert werden, über das Interesse an gewissen Gegenständen bis hin zu so handfesten Dingen wie Bibliotheken, die ein paar Millionen, oder Teilchenbeschleuniger, die ein paar Milliarden Euro kosten.

Es dürfte klar sein, dass diese drei Dimensionen der Wissenschaft hier vor allem eine analytische Funktion haben, um bestimmte Sachverhalte herauszustellen, dass aber zwischen ihnen ein enger Zusammenhang besteht.

Wahrheit als der der Wissenschaft von der Gesellschaft zugewiesene Wert

Trotz der durchschlagenden Kraft der gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen der Wissenschaftler lebt und arbeitet, kann es in der intransitiven und transitiven Dimension doch immer nur um eines gehen, nämlich um die Erkenntnis der Wahrheit, zumindest wenn er nicht aufhören will, Wissenschaftler zu sein (männliche Formen gelten selbstverständlich auch für Wissenschaftlerinnen). Zwar dienen Titel, Ämter und Privilegien dazu, den Status eines Wissenschaftlers zu verstetigen und seine Meinung besonders gegenüber der von Vertretern anderer Berufe mit einem besonderen Gütesiegel zu versehen; auch können fixierte Rollen und Funktionen dazu missbraucht werden, Irrtümer als Wahrheit auszugeben, aber dadurch kommt die Erkenntnisproduktion des Betreffenden zum Erliegen. Er wird zunehmend angreifbar durch andere Wissenschaftler, auch solchen mit weniger Privilegien, die die „Erkenntnisse“, auf die er sein soziale Rolle stützt, in Frage stellen.

Man könnte nun meinen, dass die soziale Dimension eine überwiegend negative Funktion für den Erkenntnisfortschritt hat, aber das wäre zu kurz gegriffen: Man darf nicht vergessen, dass die Gesellschaft das Subsystem Wissenschaft ausdifferenziert und mit der Funktion versehen hat, Erkenntnisse – und damit meinen wir immer wahre Erkenntnisse – zu produzieren. Insofern können und müssen wir davon ausgehen, dass auch in einem mehr oder weniger totalitären Regime Wissenschaft möglich ist, wobei die Meinungsfreiheit sich manchmal auf Gedankenfreiheit reduziert.

Die Rolle des sozialen Umfeldes

Die Tatsache, dass Wissenschaft von der sozialen Dimension nicht getrennt werden kann, schlägt sich in einem weiteren wichtigen Phänomen nieder, der Gruppenbildung (siehe Thomas S. Kuhn). Die Bindung wissenschaftlichen Erkennens an eine Gruppe ähnlich denkender Menschen ist eine Tatsache […]  Im Fall der Volkswirtschaftslehre sind das verschiedene Gruppen, die den sogenannten Mainstream der neoklassischen Synthese repräsentieren, und Gruppen heterodoxen Denkens, die angesichts von weltweiten Krisen und unbewältigten sozialen Problemen eine grundlegende Umgestaltung nicht nur der Ökonomie, sondern auch der Ökonomik anstreben.

Gruppenbildung und rechtlicher Rahmen

Wissenschaft ist ein in die Gesamtgesellschaft eingeordnetes Subsystem, das die primäre Funktion der Wahrheitsfindung hat, sich in der historischen Zeit realisiert und selbst im Rahmen einer Fachdisziplin in untereinander konkurrierende soziale Gruppen spalten kann. […] In der Bundesrepublik […] können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gruppen ungehemmt ausgetragen werden: Hier hat der Staat nicht nur die Funktion, vor staatlichen Eingriffen, sondern auch die Gruppen voreinander zu schützen. Ersteres setzt klarerweise Gewaltenteilung voraus.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 macht geradezu idealtypisch klar, wie die Beziehungen in einem solchen System unter freiheitlich-demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkt gestaltet werden sollen. Nachdem das hohe Gericht die gesellschaftlichen Veränderungen skizziert hat, durch die das Humboldtsche Ideal einer reinen und zweckfreien Wissenschaft und die Ansprüche einer technologisch organisierten Industriegesellschaft immer mehr in eine Spannungsverhältnis geraten sind, definiert es die Rolle des Staates, von dessen Zuteilungen und von dessen Schutz der moderne Wissenschaftler in hohem Maße abhängig ist, wie folgt:

„1. Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 (263)). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat – vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG – ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als ‚etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes’ (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis.“

Demnach hat der Staat – auf der Grundlage des Grundgesetztes – die Aufgabe, den in jenem Text sehr breit definierten Wissenschaftler in erster Linie vor staatlichen Eingriffen, in zweiter Linie aber auch vor den Eingriffen anderer Wissenschaftler zu schützen, die ihn bei seiner Kernaufgabe, der Ermittlung der Wahrheit, hindern könnten. Dazu gehört auch die Verteilung der Erkenntnismittel:

„a) Der Staat hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern. Das bedeutet, daß er funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen hat. Diesem Gebot kommt deswegen besonders Bedeutung zu, weil ohne eine geeignete Organisation und ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im wesentlichen nur noch der Staat verfügt, heute in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere der Naturwissenschaften, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden kann. Der Staat besitzt hinsichtlich dieses Wissenschaftsbetriebs heute weithin ein faktisches Monopol; eine Ausübung der Grundfreiheiten aus Art. 5 Abs. 3 GG ist hier notwendig mit einer Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden.“

Hierdurch wird untermauert, dass die wissenschaftliche Meinungsfreiheit nicht nur eine Unterart der generellen Meinungsfreiheit als ein Menschenrecht ist, sondern vor allem die Funktion hat, die freie Entfaltung und Entwicklung der Wissenschaft in ihrer transitiven und intransitiven Dimension zu ermöglichen. Meinungsfreiheit ist somit eine Existenzbedingung der Wissenschaft, genauso wie das Teilhaberecht jedes Wissenschaftlers an den staatlichen Leistungen zur Unterstützung der Wissenschaft.

Kritik und wissenschaftlicher Fortschritt

Welche Rolle spielt nun die Kritik im Wissenschaftsspiel? Jemand  schlug mir einmal vor, meine Thesen um des lieben Friedens willen so vorzutragen, dass dabei kein kritischer oder polemischer Bezug zu den Theorien anderer hergestellt würde. Er musste aber schnell einsehen, dass man damit versuchen würde, die Wissenschaft auf die intransitive Dimension zu reduzieren, was aber ohne Nutzung der Theorien, Modelle, Methoden etc. anderer (also ohne die transitive Dimension) nicht möglich ist, da wir uns nur so den Gegenständen der Wissenschaft nähern können. Die Nutzung der Theorien anderer ist nun wieder unabdingbar mit der sozialen Dimension verkoppelt, man denke etwa an das geistige Eigentum, dessen Verletzung einige Politiker kürzlich mit ihrer Karriere bezahlen mussten. Kritik und kritisches Denken ist das belebende Feuer, das die Theorien in Bewegung bringt, einfach dadurch, dass sie mit der Wirklichkeit konfrontiert werden. Egal, ob wir auf dem Standpunkt des Kritischen Rationalismus stehen, wonach Wissenschaftler danach streben sollen, Theorien zu widerlegen, oder aber auf dem des „gnoseologischen Relativismus“ Kuhns, wonach Theorien im Prozess der Konfrontation mit der Umwelt angepasst werden, in diesem Prozess der Überprüfung anhand mehr oder weniger systematisch gesammelter Erfahrung werden die vorhandenen Theorien verändert, und zwar in Richtung auf einen größeren empirischen Gehalt, eine größere Wahrheitsnähe oder wie man den wissenschaftlichen Fortschritt auch immer definieren will.

Kritik spielt sich jedoch nicht nur in der intransitiven Dimension ab. Die transitive Dimension hält oftmals alternative Darstellungen desselben Gegenstandes bereit, so dass sich wissenschaftlicher Fortschritt in dieser Dimension als das Aufspüren von Widersprüchen und ihre Beseitigung durch die Produktion einer kohärenten Darstellung des Gegenstandes manifestiert. Das war, nebenbei bemerkt, die hauptsächliche Arbeitsweise von Karl Marx, der den Kritik-Begriff deshalb auch unter diesem Aspekt definierte:

„Die Arbeit, um die es sich zunächst handelt, ist Kritik der ökonomischen Kategorien oder, if you like, das System der bürgerlichen Ökonomie kritisch dargestellt. Es ist zugleich Darstellung des Systems und durch die Darstellung Kritik desselben.“ (Grundrisse/Vorwort IX)

Von der Kritik als Konfrontation mit der Wirklichkeit oder mit anderen Darstellungen derselben ist die Polemik graduell verschieden. Man könnte meinen, dass die Polemik da beginnt, wo die Auffassungen anderer oder gar sie selbst als Vertreter dieser Auffassungen angegriffen werden. Unter moralischen Aspekten könnte man fordern, die Gefühle der anderen Wissenschaftler möglichst zu schonen. Führt jedoch die Konfrontation einer Theorie mit der Empirie oder mit anderen Theorien dazu, sie anpassen zu müssen, so wird man zwangsläufig einen Teil von ihr als falsch zurückweisen. Damit greift man aber die Auffassung anderer an, die – zumindest wenn sie eine enge Bindung zu ihren Theorien haben oder empfinden – sich ganz persönlich in ihrer Ehre angegriffen fühlen werden. Hier tut sich ein möglicher Konflikt zu Grundgesetz Artikel 5 Absatz 2 auf, der der Meinungsfreiheit Grenzen setzt, wenn die persönliche Ehre angegriffen wird.

Im bürgerlichen Gesetzbuch wird dieses Problem gelöst, nachdem noch einmal ausdrücklich in § 187 das verächtlich Machen, Herabwürdigen in der öffentlichen Meinung und die Kreditgefährdung unter Strafe gestellt wird. Für die Wissenschaft lässt der § 193 eine begrenzte Ausnahme zu:

„Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden … sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.“ (StGB § 193)

Der Gesetzgeber scheint nicht gerade begeistert gewesen zu sein, tadelnde Urteile zuzulassen, da diese die Ehre und Würde anderer Bürger angreifen, aber er sieht sich gezwungen, dieses Tun von Strafe frei zu stellen, da andernfalls wissenschaftliche Kritik und damit wissenschaftlicher Fortschritt nicht mehr möglich wäre. Aber, diese Urteile dürfen nicht exzessiv ausfallen.

 Kritik unter Kollegen

Wissenschaftler sind auch nur Menschen und können, wenn sie sich angegriffen fühlen, unsachlich reagieren. Das muss man wohl in Kauf nehmen. Etwas anderes ist die Reaktion des nicht unmittelbar betroffenen gesellschaftlichen Umfeldes, beispielsweise einer Universität oder einer Fakultät, denen die um „Wahrheit“ Streitenden angehören.

Anlaufpunkt ist in solchen Fällen oftmals der Dekan. Er ist einerseits der gewählte Repräsentant einer Fakultät, andererseits aber auch befugt und sogar verpflichtet, staatliche Kontrollfunktionen auszuüben. Wenn wir noch einmal den Blick auf das oben zitierte Verfassungsgerichtsurteil werfen, so ist es seine Aufgabe, in einem wissenschaftlichen Streit Neutralität zu wahren und zu verhindern, dass der einen Seite aufgrund der Intervention der anderen Seite Mittel gekürzt oder die Meinungsfreiheit in der einen oder anderen Weise eingeschränkt wird. Nach meiner Erfahrung kommt es in solchen Situation stark darauf an, wie der Dekan sozialisiert worden ist, ob er in diese Position über eine universitäre Laufbahn gelangt ist, ob sich sein Wissenschaftsverständnis vielleicht an einem Forschungsinstitut ausgeprägt hat, oder er aus einem hochqualifizierten Unternehmensbereich kommt. In den letzten beiden Fällen wird er wohl eher zu einer Lösung neigen, die sich an institutionellen Strukturen orientiert, um den fakultätsinternen Frieden zu wahren. „Wir sitzen doch alle in einem Boot“ ist jedoch ein Motto, das unter Wissenschaftlern verschiedener Denkrichtungen auch dann nicht gelten kann, wenn sie derselben Fakultät angehören.

Von der Deutschen Forschungsgemeinschaft wird verlangt, dass jede Universität, die von ihr Mittel bekommen möchte, die Regeln Guter wissenschaftlicher Praxis anerkennt und deren Einhaltung auch kontrolliert. Dafür gibt es an den Universitäten eine Satzung und eine Ombudsperson. Ihre Aufgabe besteht darin, die Einhaltung jener Regeln zu überwachen, die, um ein paar Beispiele zu nennen, als verletzt gelten müssen, wenn jemand ein Plagiat begeht, wenn Direktoren ihren Namen auf Publikationen setzen, an denen sie gar nicht mitgearbeitet haben, oder wenn Daten gefälscht worden sind. Nicht zu ihren Aufgaben gehört  jedoch, einen wissenschaftlichen Streit als einen persönlichen Konflikt zu interpretieren, um einen Schlichtungsprozess in Gang zu setzen. Abgesehen davon, dass man als professioneller Schlichter eine entsprechende Ausbildung benötigt, wäre eine solches Vorgehen durch die meisten Satzungen, die die Rolle der Ombudsperson auf eine Vorermittlung beschränken, nicht gedeckt.

Interessant wäre auch die Frage, ob in einem Konflikt das Personalmanagement eingeschaltet werden sollte. Zur Legitimation könnte man auf den auch von Wissenschaftshistorikern betonten personellen Aspekt verweisen und in praktischer Hinsicht versuchen, den Konflikt durch organisatorische Maßnahmen wie Um- oder Versetzungen bis hin zu Kündigungen einzudämmen. Betrachtet man die Universität als ein Unternehmen, wäre das sicherlich eine akzeptable Vorgehensweise, die aber der verfassungsrechtlichen Norm des Schutzes jeder wissenschaftlichen Meinung nicht gerecht werden würde.

Analoges wäre zur Funktion eines Rektorats zu sagen, das sich in Ermangelung entsprechender fachlicher Kompetenzen zwar nicht in die Klärung wissenschaftlicher Streitfragen einmischen darf, das aber den Rahmen gestalten kann, in dem solche Konflikte verfassungsgemäß ausgetragen werden können.

Der wissenschaftliche Meinungsstreit bekommt noch eine andere Dimension, wenn Studierende involviert sind. Nach dem obigen zitierten Urteil sind sie ebenfalls Grundrechtsträger, wenn sie beispielsweise in die Forschung einbezogen sind. Eine stärkere Besinnung auf das Hochschulrecht und die Freiheit, die es gewährt, wäre vonnöten, um das geistige Potenzial auch der Studierenden, des immer noch vorhandenen wissenschaftlichen Mittelbaus, der Privatdozenten und sonstigen Lehrkräfte zur Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts durch Pluralität zu nutzen.

Ein Gedanke zu „Wissenschaftliche Meinungsfreiheit

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